Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen YELLOW TREE GmbH & Co. KG (nachfolgend Agentur genannt) und ihrer Auftraggeber abgeschlossenen Verträge. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die die Agentur nicht ausdrücklich anerkennt, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die Agentur ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
1 Urheberrecht und Nutzungsrechte
1.1 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Agentur weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig.
1.2 Bei Verstoß gegen Punkt 1.1 hat der Auftraggeber der Agentur zusätzlich zu der für die Designleistung geschuldeten Vergütung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent dieser Vergütung zu zahlen.
1.3 Die Agentur überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Die Agentur bleibt in jedem Fall, auch wenn sie das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, ihre Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung in allen Medien zu verwenden.
1.4 Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen Agentur und Auftraggeber. Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
1.5 Die Agentur ist bei einer Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung und/oder öffentlichen Wiedergabe der Entwürfe und Reinzeichnungen als Urheber zu nennen. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Namensnennung, ist sie verpflichtet, der Agentur zusätzlich zu der für die Designleistung geschuldeten Vergütung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent dieser Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht der Agentur, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen.
1.6 Will der Auftraggeber in Bezug auf die Entwürfe, Reinzeichnungen oder sonstigen Arbeiten der Agentur formale Schutzrechte zur Eintragung in ein amtliches Register anmelden, bedarf sie dazu der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Agentur.
2 Vergütung
2.1 Die Vergütungen sind Nettobeträge, zahlbar zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ohne Abzug.
2.2 Die Vergütungen sind bei Lieferung der Entwürfe fällig. Werden die Entwürfe in Teilen abgenommen, so ist bei Abnahme der ersten Teillieferung eine Teilvergütung zu zahlen, die wenigstens die Hälfte der Gesamtvergütung beträgt.
2.3 Jede erneute Nutzung der Entwürfe und Reinzeichnungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Agentur. Dasselbe gilt für Nutzungen, die über den ursprünglich vereinbarten oder vorgesehenen Umfang hinausgehen. Der Auftraggeber hat für jede erneute oder zusätzliche Nutzung, die ohne Zustimmung der Agentur erfolgt, außer der für die betreffende Nutzung angemessenen Vergütung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent dieser Vergütung zu zahlen.
3 Fremdleistungen
3.1 Die Agentur ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Agentur hierzu die Vollmacht zu erteilen.
3.2 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der Agentur abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Agentur im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben, insbesondere von der Verpflichtung zur Zahlung des Preises für die Fremdleistung.
4 Eigentum, Rückgabepflicht
4.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Die Originale sind der Agentur spätestens drei Monate nach Lieferung unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
4.2 Bei Beschädigung oder Verlust der Entwürfe oder Reinzeichnungen hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung notwendig sind. Das Recht der Agentur, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.
5 Herausgabe von Daten
5.1 Die Agentur ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber, dass die Agentur ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
5.2 Hat die Agentur dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit Einwilligung der Agentur verändert werden.
5.3 Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline trägt der Auftraggeber.
5.4 Die Agentur haftet nicht für Fehler an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers entstehen.
6 Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster
6.1 Der Auftraggeber legt der Agentur vor Ausführung der Vervielfältigung Korrekturmuster vor.
6.2 Soll die Agentur die Produktionsüberwachung durchführen, schließen sie und der Auftraggeber darüber eine schriftliche Vereinbarung ab. Führt die Agentur die Produktionsüberwachung durch, entscheidet sie nach eigenem Ermessen und gibt entsprechende Anweisungen.
6.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber der Agentur zehn einwandfreie Muster unentgeltlich.
7 Haftung und Gewährleistung
7.1 Die Agentur haftet nur für Schäden, die sie selbst oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Erfolgt die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) durch die Agentur nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich, so ist die Haftung der Agentur auf insgesamt höchstens die Hälfte des Auftragswertes begrenzt. Für Schäden, welche durch falsche Informationen oder den Einsatz von fehlerhaften Produkten, Software oder Programmcode von Dritten entstanden sind, wird von keine Haftung übernommen.
7.2 Ansprüche des Auftraggebers, die sich aus einer Pflichtverletzung der Agentur oder seiner Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Agentur oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung der Agentur oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen; für diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
7.3 Die Zusendung und Rücksendung von Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
7.4 Mit der Abnahme des Werkes und/oder der Freigabe von Entwürfen und Reinzeichnungen übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild mit der Folge, dass die Haftung der Agentur insoweit entfällt.
7.5 Die Agentur haftet nicht für die urheber-, geschmacksmuster- oder markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der Entwürfe und sonstigen Designarbeiten, die sie dem Auftraggeber zur Nutzung überlässt. Geschmacksmuster-, Patent- oder Markenrecherchen hat der Auftraggeber selbst und auf eigene Rechnung durchzuführen.
7.6 In keinem Fall haftet die Agentur für die rechtliche, insbesondere wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der vorgesehenen Nutzung. Allerdings ist sie verpflichtet, den Auftraggeber auf eventuelle rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern sie ihr bei der Durchführung des Auftrags bekannt werden.
7.7 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von der Agentur erbrachte Werkleistung nach deren Erhalt innerhalb einer angemessenen Frist zu untersuchen und eventuelle Mängel gegenüber der Agentur zu rügen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln muss schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung des Werkes, die Rüge nicht offensichtlicher Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Erkennen des Mangels erfolgen. Zur Wahrung der Rügefrist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Werkleistung der Agentur in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
7.8 Die Agentur steht bei mangelhafter Erfüllung oder Nichterfüllung das Recht zu, den vereinbarten Leistungsumfang mangelfrei nachzuliefern.
8 Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
8.1 Im Rahmen des Auftrags besteht für den Agentur Gestaltungsfreiheit. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat sie die Mehrkosten zu tragen.
8.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann die Agentur eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Das Recht der Agentur, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.
8.3 Der Auftraggeber versichert, dass sie zur Verwendung aller der Agentur übergebenen Vorlagen berechtigt ist und dass diese Vorlagen von Rechten Dritter frei sind. Sollte sie entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt oder sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein, stellt der Auftraggeber den Agentur im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei. Die Freistellungsverpflichtung entfällt, sofern der Auftraggeber nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.
9 Schlussbestimmungen
9.1 Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, sie seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt oder beide Vertragsparteien Kaufleute sind, wird der Wohnsitz der Agentur als Gerichtsstand vereinbart.
9.2 Ist eine der vorstehenden Geschäftsbedingungen unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen nicht.
Stand 2023